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§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist dem/der Antragsteller/-in schriftlich mitzuteilen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
- Mit der Aufnahme hat der/die Antragsteller/-in die entsprechende Aufnahmegebühr, sowie drei Monatsbeiträge im voraus zu entrichten.
- Mit der Stellung des Aufnahmeantrages wird die Satzung als verbindlich anerkannt.