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§ 14 - Kassenprüfung
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) durch zwei Kassenprüfer(innen) geprüft. Diese haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung abwechselnd für zwei Jahre gewählt, sie dürfen nicht dem geschäftsführenen Vorstand oder erweiteren Vorstand angehören.